AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma fairglas, Ostmoorweg 5, 21614 Buxtehude.

Geltungsbereich

  1. Verkäufe, Lieferungen, Montageleistungen und Reparaturarbeiten erfolgen ausschließlich nach den folgenden Leistungsbedingungen, welche der Kunde durch Erteilung eines Auftrages oder die Entgegennahme einer Leistung anerkennt. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen und bedarf keinem Widerspruch seitens fairglas.
  2. Diese Leistungsbedingungen gelten ebenso für Endverbraucher als auch für Unternehmer, sofern keine schriftlichen ausdrücklichen Einzelregelungen getroffen wurden.

Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens fairglas oder die Erbringung von Leistungen durch fairglas zustande und richtet sich nach dem Inhalt von Auftragsbestätigungen und Leistungsbedingungen. Angebote von fairglas sind freibleibend.

Leistungsfristen und -termine, Gefahrübergang

  1. Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich von fairglas bestätigt wurden und der Kunde fairglas alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwaige erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen gelten mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
  2. Unvorhersehbare, unvermeidliche und außerhalb des Einflussbereiches von fairglas liegende und nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg oder Arbeitskämpfe entbinden fairglas für ihre Dauer von der Pflicht der rechtzeitigen Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer dieser Störung, wobei der Kunde von deren Eintritt in angemessener Weise informiert wird. Sollte diese Störung länger als einen Monat dauern oder ihr Ende nicht absehbar sein, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten.
  3. Sofern Liefergegenstände, die zur Erbringung der Leistungen notwendig sind, welche fairglas nicht selbst herstellt und zur Zeit der Auftragserteilung nicht lagert, ist fairglas zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit eine Lieferung durch den jeweiligen Lieferanten nicht eintritt. Dies gilt jedoch nur, soweit fairglas die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird der Kunde umgehend über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert und seine ggf. bereits erbrachte Gegenleistung erstattet.
  4. Kommt es bei der Übergabe/ Versendung der Leistungen zu Verzögerungen, deren Gründe vom Kunden zu vertreten sind, geht die Gefahr am mitgeteilten Übergabetag des Fahrzeuges bzw. am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Abnahme

  1. Sobald fairglas den Kunden über die Beendigung der in auftraggestellten Arbeiten informiert hat, ist dieser zur Abnahme verpflichtet. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistungen binnen einer vertraglichen Frist nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
  2. Erfolgt eine Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden ohne Vorbehalt, können für erkennbare Schäden oder Mängel am Fahrzeug, ausgenommen an der von fairglas ausgetauschten oder reparierten Glasscheibe, keine Ansprüche geltend gemacht werden.

Kostenvoranschläge, Preise, Zahlungsbedingungen, Notverglasung

  1. Kostenvoranschläge sind schriftlich und für den Kunden kostenpflichtig. Sie sind freibleibend, sofern die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vermerkt wurde.
  2. Sofern die Vertragsparteien sich nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt haben, bestimmt sich dieser nach zum Vertragsabschluss gültiger Preisliste von fairglas inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und ggf. Verpackung, Versand und Frachtversicherung.
  3. Die Zahlung einer Rechnung erfolgt bei fairglas stets ohne Abzug, sofort und in bar. Auch für die Selbstbeteiligung des Kunden bei bestehender Kaskoversicherung gilt diese Zahlungsbedingung.
  4. Bei einer Notverglasung wird der an fairglas gezahlte Betrag, sofern sich der Kunde in einer Frist von bis zu 14 Tagen zur Auftragserteilung der Neuverglasung durch fairglas entscheidet, bei der Rechnung über die Neuverglasung abgezogen.

Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen an Unternehmer

Der Geltungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen bezieht sich ausschließlich auf Kunden, welche Unternehmer sind.

  1. Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmer und fairglas auch Eigentum von fairglas. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der fairglas zustehenden Forderung.
  2. Es ist dem Unternehmer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet, Produkte, welche unter Eigentumsvorbehalt stehen (Vorbehaltsprodukte), insbesondere in Verbindung mit Gegenständen Dritter, zu veräußern. Es ist dem Unternehmer nicht gestattet, die Vorbehaltsprodukte zur Sicherheit zu übereignen, zu verpfänden oder sonstige Verfügungen zu treffen, welche das Eigentum von fairglas gefährden. Der Unternehmer tritt schon jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf an fairglas ab; fairglas nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Unternehmer die Vorbehaltsprodukte nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Betrages, welcher zwischen dem Unternehmer und fairglas vereinbart wurde, zuzüglich einer Sicherheitsleistung, die 10% des Betrages entspricht.
    Der Unternehmer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die an fairglas abgetretenen Forderungen treuhänderisch für fairglas im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung, sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung kann von fairglas widerrufen werden, wenn wesentliche Verpflichtungen, wie z.B. die Zahlung gegenüber fairglas in Verzug ist, vom Unternehmer nicht eingehalten werden. fairglas ist berechtigt, im Fall des Widerrufs, die Forderung selbst einzuziehen.
  3. Der Unternehmer verpflichtet sich, fairglas jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche zu erteilen, die hiernach an fairglas abgetreten worden sind. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Unternehmer fairglas sofort und mit Übergabe der notwendigen Unterlagen zu übermitteln. Zugleich ist der Unternehmer verpflichtet, den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von fairglas hinzuweisen. Kosten, die durch eine Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche entstehen, trägt der Unternehmer.
  4. Sollte der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von fairglas um mehr als 10% übersteigen, ist der Unternehmer berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
  5. Bei Verzug wesentlicher Verpflichtungen, wie der Zahlung gegenüber fairglas, kann fairglas unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte verlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Unternehmer anderweitig aufwerten. Der Unternehmer wird durch fairglas oder einen durch fairglas Beauftragten verpflichtet, sofortigen Zugang zu den Vorbehaltsprodukten zu gewähren und diese herauszugeben.